Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Veräußerung des einzigen Grundstücks eines vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem strengen Stichtagsprinzip des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann eine erweiterte Kürzung nur für Grundstücke gelten, die zu Beginn des Erhebungszeitraums dem Grundstücksunternehmen zuzurechnen sind.
2. Die durch § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bezweckte Gleichstellung von Kapital- und Personengesellschaften wird von der BFH-Rechtsprechung verfehlt, wenn diese auch bei der Veräußerung des einzigen Grundstücks einer vermögensverwaltenden GmbH verlangt, dass von der GmbH während des gesamten Gewinnermittlungszeitraums einer ausschließlich grundstücksverwaltenden Tätigkeit nachgegangen wird.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 1-2; GewStDV § 20 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die erweiterte Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns bzgl. der Veräußerung des einzigen Grundstücks eines vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmens.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 1984 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Verpachtung des Betriebsgebäudes an andere Unternehmen; die Klägerin stellte unstrittig eine so genannte Grundstücksverwaltungsgesellschaft im Sinne des Gewerbesteuerrechts dar und wurde seit Aufnahme der Tätigkeit entsprechend gewerbesteuerlich behandelt.
Die Klägerin bilanziert im Streitfall nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005. Mit Vertrag vom 24. November 2004 veräußerte sie zum 15. Dezember...