Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit ist für die Anerkennung von Betriebsausgaben ohne Bedeutung.
2. Bei rund 200 Angestellten und 3000 geringfügig Beschäftigten, einem Jahresüberschuss von knapp 400 000 DM und einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM im Jahr sind unter Berücksichtigung der Ersparnis von 64 Stunden Unternehmerlohn, des Prestigegewinns, der erkennbar Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg hat, der Flexibilität sowie der Tatsache, dass die Gesellschafter der Steuerpflichtigen (GmbH) privat über ein weiteres Flugzeug verfügen und des hohen Wiederverkaufwerts des Flugzeugs, der in voller Höhe steuerpflichtig ist, Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug in Höhe von rund 1.100 000 DM (laufende Aufwendungen, Finanzierungskosten und AfA) nicht unangemessen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 7
Tenor
1. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 14. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i...