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FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.1995 - 9 K 182/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen I R 78/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum 5. Juli 1994 trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, ab dem 6. Juli 1994 fallen die Verfahrenskosten dem Kläger voll zur Last.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, b.w. wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6. Der Streitwert wird für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 5. Juli 1994 auf … DM und ab 6. Juli 1994 auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Aufgrund einer schon Jahre zuvor erfolgten Beteiligungsschenkung war der Kläger (Kl) im Streitjahr 1981 Inhaber von GmbH-Anteilen der nunmehrigen Fa. … in … (GmbH). Bei der im Jahre 1972 erfolgten Schenkung hatte sich der schenkende Vater des Kl ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den damals übertragenen OHG-Anteilen vorbehalten. Zugleich hatten die damaligen Vertragsparteien eine Verpflichtung des Beschenkten vereinbart, für den Fall der Einbringung der geschenkten Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft den Nießbrauch an den auf den Kl übergehenden Anteil an einer solchen Gesellschaft fortzusetzen.

Nachdem die OHG-Anteile im Laufe der zweiten Jahreshälfte 1972 im Wege der Sacheinlage in die oben genannte GmbH eingebracht worden waren, räumte der Kl seinem Vater durch notariell beurkundet...

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    BFH IV S 3/81
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      Leitsatz (amtlich) 1. Urteile des FG auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind wegen der Kostenentscheidung von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären; dabei ist gleichzeitig gemäß § 711 ZPO i. V. m. § 151 FGO ...

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