rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für in EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beschränkung der Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG auf im Inland belegene Immobilien ist gemeinschaftsrechtswidrig und nicht anzuwenden.
2. Die Eigenheimzulage ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – auch für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegene Zweitwohung zu gewähren, wenn der Antragsteller im Inland seinen Erstwohnsitz hat und nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2; EigZulG § 4 S. 1; EigZulG § 5; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 19 Abs. 7; EStG § 1 Abs. 1; EG Art. 18; EG Art. 39; EG Art. 43; EG Art. 10
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen IX R 20/09)
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 und des Ablehnungsbescheids vom 15. Mai 2008 wird auf den Antrag des Klägers vom 18. April 2008 für das Haus P, S, Griechenland Eigenheimzulage wie folgt festgesetzt:
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für 2003:
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2.556 EUR
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für 2004:
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2.556 EUR
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für 2005:
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2.556 EUR
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für 2006:
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2.556 EUR
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für 2007:
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2.556 EUR
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für 2008:
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3.323 EUR
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für 2009:
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3.323 EUR
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2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit gel...