Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Entnahme eines zum Unternehmensvermögen einer GbR gehörenden, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW unmittelbar vor der Veräußerung des Fahrzeugs. Umsatzsteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine GbR die private PKW-Nutzung eines gebraucht, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW von Anfang an nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1996 als Verwendungseigenverbrauch versteuert, so hat sie den PKW ihrem Unternehmen zugeordnet.
2. Hat die GbR bei der Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH (V R 61/96 vom 24.9.1998, BFH/NV 1999, 571) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den PKW nicht steuerpflichtig veräußern wollte, so ist davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug unmittelbar vor der Veräußerung nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei entnommen hat, mit der Folge, dass die Veräußerung des PKW dann nicht mehr im Rahmen ihres Unternehmens erfolgte und daher nicht der Umsatzsteuer unterlag (rechtsformunabhängige Anwendung der vom BFH im Urteil vom 31.1.2002 V R 61/96, BFH/NV 2002, 742, für Einzelunternehmer entwickelten Grundsatze auch für eine GbR).
Normenkette
UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen V R 35/04)
Tenor
1. Die zuletzt durch Bescheid vom 10. Juni 2002 geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird um 3.241 DM = 1.657,10 EUR auf 217.079 DM = 110.990,73 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Finanzamt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbesc...