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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.2001 - 3 K 95/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine beschrankte Steuerpflicht durch Nutzungsüberlassung von Kundenadressen mit Hinweisen auf das Konsumverhalten. Haftung für Körperschaftsteuer 1993 – 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überlässt eine ausländische Gesellschaft einem mit der Vermittlung von Adressen für die Direktwerbung beschäftigten inländischen Unternehmen entgeltlich elektronisch gespeicherte Kundenadressen und damit verbundene Informationen, die Aufschluss über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden geben, zur Nutzung, so erzielt es dadurch keine zur beschränkten Steuerpflicht führenden „Sonstigen Einkünfte” i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG; insbesondere erfüllt diese Nutzungsüberlassung weder den Tatbestand der Überlassung „ähnlicher Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten” noch ist sie mit den im Gesetz exemplarisch genannten „Plänen, Mustern und Verfahren” vergleichbar.

2. Die gesetzliche Regelung von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst die Überlassung von Know-how (vgl. BFH-Rechtsprechung zum Begriff des Know-hows).

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 22 Nr. 3, § 50a Abs. 5 S. 5, Abs. 4 Nr. 3; KStG § 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen I R 90/01)

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid und das Leistungsgebot vom 30. Oktober 1997, jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. April 1999 und des geänderten Bescheids vom 15. August 2000, werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit die Klägerin als Schuldnerin von Vergütungen für einen ausländischen Vertragspartner für nicht einbehalt...

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