Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater mangels Berufshaftpflichtversicherungsschutzes. erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält, weil sein ursprünglich vorhandener Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Folgeprämie erloschen und eine Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachgewiesen worden ist.
2. Erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO für eine Terminsverlegung liegen nicht vor, wenn der Kläger zwar eine Erkrankung glaubhaft gemacht, jedoch nicht dargelegt hat, seit wann diese besteht und weshalb er nicht (mehr) in der Lage gewesen sein soll, einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227; FGO § 155
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 12.10.2004 zeigte die …-Versicherung der Beklagten an, dass aufgrund der Nichtzahlung der Folgeprämie gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz der Versicherungsschutz des Klägers aus der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung Nr. … seit dem 25.08.2004 erloschen sei. Mit Schreiben vom 19.10.2004 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, sich mit einer Versicherung in Verbindung zu setzen und das Bestehen bzw. den Neuabschluss einer den §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) entsprechenden Beru...