Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1982
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) für die Errichtung einer Hofbefestigung Herstellungskosten und im bejahenden Fall auch insoweit zu aktivieren sind, als sie auf den Miteigentumsanteil der Klägerin (Klin.) entfallen.
Die verheirateten Kl. sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks … Auf diesem Grundstück betreibt der Kl. eine Zimmerei. Ober den Miteigentumsanteil der Klin. besteht ein Pachtvertrag.
Im Jahr 1982 ließ der Kl. den Hof und die Zufahrt mit Verbundsteinen befestigen. Den hierfür von ihm allein getragenen Aufwand in Höhe von 21.539 DM behandelte er bei seiner Gewinnermittlung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entsprechend wurde die Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1982 mit Bescheid vom 16. Januar 1984 durchgeführt.
Aufgrund einer Außenprüfung im November 1986 vertritt das FA die Auffassung, daß der Aufwand für die Hofbefestigung und die Zufahrt zu aktivieren sei, und zwar zu 50 % als Wirtschaftsgut „Hofbefestigung”, soweit er auf den Miteigentumsanteil des Kl., und zu 50 % als materielles Wirtschaftsgut „Mietereinbau”, soweit er auf den Miteigentumsanteil der Klin. entfiel (Tz. 24 und 25 des Prüfungsberichts vom 18. Dezember 1986).
Gegen den entsprechenden ESt-Änderungsbescheid vom 04. September 1987 legten die Kl. Einspruch ein mit der Begründung, bei der Hofbefestigung handle es sich, soweit sie auf den Miteigentumsanteil der Klin. entfalle, um ein immaterielles Wirtschaftsgut, dessen Aktivierung nach § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei. Eine Aktivierung als Mietereinbau nach Nr. 7 des Schreibens des Bundesministers der F...