Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinzurechnung fiktiver Zinseinnahmen bei gesellschaftsrechtlich veranlasster zinsloser Darlehensgewährung durch den Alleingesellschafter an ausländische Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die gesellschaftsrechtlich und nicht durch ein selbstständiges Leistungsaustauschverhältnis veranlasste unentgeltliche Gewährung eines zinslosen Finanzdarlehens durch einen Alleingesellschafter an seine ausländische Kapitalgesellschaft begründet keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG, so dass die Voraussetzungen für eine fiktive Hinzurechnung von Zinsen nach § 1 Abs. 1 AStG nicht vorliegen.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkommensteueränderungsbescheide 1999 und 2000, jeweils vom 19. Januar 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 werden aufgehoben.
2. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 wird dahingehend geändert, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen um 22.230 DM herabgesetzt werden.
3. Die Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs.2 Finanzgerichtsordnung dem Beklagten aufgegeben.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kostengläubiger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Kostenschuldner der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubig...