Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 bis 1990
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zum einen die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 Einkommensteuergesetz –EStG–), fürsorglich die Berücksichtigung von laufenden Verlustanteilen aus einer stillen Beteiligung bzw. die Abschreibung dieser stillen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, zum anderen die Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Verlust der stillen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Kläger hatte sich als Gesellschafter an der am 07. Oktober 1983 gegründeten Firma S. GmbH, deren Stammkapital 100.000,– DM betrug, mit einem Anteil von nominell 3.000,– DM beteiligt. Am 06. Juli 1984 schloß er mit der GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, worin er sich verpflichtete, einen Betrag von 72.418,50 DM als stille Einlage zu erbringen (§ 1). Dafür sollte der Kläger am Gewinn und Verlust mit 20 v.H., höchstens mit 40.000,– DM beteiligt sein (§ 3). Der Auseinandersetzungsanspruch des Klägers als stiller Gesellschafter beschränkte sich auf die Rückzahlung seiner Einlage sowie den ihm zustehenden, noch nicht ausbezahlten Gewinnanteil lt. der auf den Beendigungstag aufzustellenden Steuerbilanz (§ 4). Bei der Feststellung des Jahresabschlusses und bei der Gewinnverteilung sollte ihm ein Mitsprache- und Mitwirkungsrecht nicht zustehen (§ 6). Durch Vertrag vom 30. September 1985 wurde die stille Beteiligung um 10.000,– DM auf 82.418,50 DM erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ...