Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Übergang zur Vergütung nach Art. 16 DBA-Schweiz. Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Beim Übergang zu einer Vergütung i. S. d. Art. 16 DBA-Schweiz sind die Nichtrückkehrtage für die zuvor ausgeübte unselbstständige Arbeit nach Art. 15a DBA-Schweiz in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der nichtselbstständigen Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind; die nach dem Übergang zur Vergütung i. S. d. Art. 16 DBA-Schweiz verwirklichten Nichtrückkehrtage sind hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft nicht mehr zu berücksichtigen.
2. Fungiert ein in der BRD ansässiger Steuerpflichtiger in einer Doppelfunktion als Deligierter (Mitglied des Verwaltungsrats) und als Geschäftsführer einer Schweizerischen Aktiengesellschaft, unterliegen die ihm hierfür gezahlte Vergütung in voller Höhe dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Deutschland. Eine Aufteilung der Vergütung nach der Überwachungs- und Führungsfunktion des Deligierten ist nicht vorzunehmen.
3. Der Delegierte einer Schweizerischen Aktiengesellschaft übt tendenziell eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Art. 14 DBA-Schweiz aus.
4. Die BRD kann als Ansässigkeitsstaat des Delegierten – unberührt vom Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat der Aktiengesellschaft – die Bezüge nicht nur insoweit, als sie auf die Tätigkeit des Delegierten im Inland und in Drittstaaten entfällt, sondern in voller Höhe besteuern.
Normenkette
DBA CHE Art. 14, 16, 15 Abs. 4 S. 1, Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/2010 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; Schweizer Obligationenrecht Art....