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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.1998 - 14 K 373/94

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung 1991

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist in formeller Hinsicht, in weichem Verfahren – Feststellungs- oder Veranlagungsverfahren – Einkünfte zu qualifizieren sind und, soweit dies für das Feststellungsverfahren zu bejahen sein sollte, in materieller Hinsicht, die Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einer verpachteten Gaststätte zum notwendigen Betriebsvermögens eines Getränkehandels.

Der Kläger, der einen Getränkehandel betreibt, war Miteigentümer zu 40 v. H. des im Teileigentumsgrundbuch von B. eingetragenen Teileigentums an dem 10,95 ar großen Wohn- und Geschäftshaus mit Schuppen in der Hauptstr. … in B., Grundbuch Blatt … (notareiller Kaufvertrag vom 17. Oktober 1984 und Auflassungserklärung von 30. April 1986). Der restliche Miteigentumsanteil von 60 v. H. gehörte dem Schreinermeister S. – nachfolgend S genannt –. Der gesamte Teileigentumsanteil des Klägers und von S betrug 176,60/1000-stel des Grundstückes mit der Lgb.-Nr. … und bezog sich auf das Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. II bezeichneten Gewerbebereich im Erdgeschoß mit 159,77 m² Nutzfläche sowie auf eine gewerbliche Nutzfläche im Kellergeschoß mit 59,74 m², verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den im Aufteilungsplan mit den Nr. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Pkw-Abstellplätzen. In Erfüllung seiner Verpflichtung im notariellen Kaufvertrag vom 17. Oktober 1984 richtete der Veräußerer des Teileigentums in dem Gebäude in den im Sondereigentum des Klägers und S stehenden Räumen eine Gastwirtschaft mit Reservefläche für einen eventuellen gastronomischen oder anderen Gewerbebetrieb sowie di...

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