Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als Berufsausbildungskosten. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Bankkaufmanns für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz (ATPL), der sich durch Schulungsmaßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn befähigen, seinen erlernten Beruf aufzugeben und nunmehr den Beruf des Verkehrspiloten auszuüben, sind Kosten der Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Der Streitwert wird auf 741 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten des Erwerbs der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden können.
Der 1967 geborene Kläger beendete im Streitjahr 1993 erfolgreich die Lehre als Bankkaufmann. Nach nur kurzer Tätigkeit in diesem Beruf besuchte er ab 1.11.1993 die Verkehrsfliegerschule in Bremen, nachdem er bereits im März die Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt hatte. Er war schon zuvor im Besitz der Privatpilotenlizenz (PPL) und führte als Hobbyflieger u. a. im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit Schlepp-, Passagier- und Fotoflüge durch.
Dem Kläger wurde am 9.3.1995 durch das Luftfahrt-Bundesamt das Prüfungszeugnis über die bestandene theoretische und praktische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer in durchgehender Ausbildung ausgehändigt. Schon am 20.2.1995 hatte ihn die … GmbH auf 14./15.3.1995 zu einem Auswahlverfahren für Co-Piloten nach Hamburg eingeladen. Seit 1.7.1995 ist er bei dieser Gesellschaft nach vora...