Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom … der Körperschaftsteuerbescheide 1974 vom … und 1975 vom …, der Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs auf 1.1.1975 und 1.1.1976, beide vom …, der Vermögensteuerbescheide 1975 und 1976, beide ebenfalls vom … werden folgende Steuern festgesetzt bzw. folgende Besteuerungsgrundlagen festgestellt:
- Die Körperschaftsteuerschuld 1974 wird auf … DM festgesetzt.
- Die Körperschaftsteuerschuld 1975 wird auf … DM festgesetzt.
- Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1975 wird auf … DM festgestellt, die Vermögensteuerschuld 1975 auf … DM festgesetzt.
- Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1976 wird auf … DM festgestellt, die Vermögensteuerschuld 1976 auf … DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig sind zwei Punkte:
(1) |
Die Bewertung von niedrig verzinslichen Darlehensforderungen an Arbeitnehmer der Klägerin (Klin) in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 KStG a.F., § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und in der Vermögensaufstellung (§ 109 Abs. 4 BewG). |
(2) |
Die Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und beweglichen Wirtschaftsgütern im Fall von Schranktrennwänden. |
1. Die Klin, …, gewährte einigen ihrer Betriebsangehörigen langfristige Darlehen für den Wohnungsbau zu einem Zinssatz von … v.H. bei voller Auszahlung der Darlehensvaluta. Im Außenprüfungsberic...