Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Rahmen von High-School- und College-Reisen mit einer Dauer von drei, fünf oder zehn Monaten. Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1997
Leitsatz (amtlich)
Ein Reiseveranstalter, der sog. High-School- und College-Reisen ins Ausland als Pauschalreisen mit einer Dauer von drei, fünf oder zehn Monaten veranstaltet, kann für die Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Anspruch nehmen.
Normenkette
UStG § 25 Abs. 1, 3, § 4 Nr. 23
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 1995, 1996 und 1997 (StNr.: 32490/26174) werden abgeändert. Die Umsatzsteuer wird
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für 1995 |
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./. 113.954,40 DM, |
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für 1996 |
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./. 291.661,20 DM |
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für 1997 |
auf |
./.311.704,98 DM |
festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn er der Klägerin Sicherheit in Höhe der Vollstreckungsforderung leistet, es sei denn, dass die Klägerin ihm vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Umsatzsteuer für 1995 bis 1997, ob die Klägerin, die Sprach- und Studienreisen veranstaltet sowie ein Au-Pair-Programm anbietet, auch für die von ihr im Rahmen ihrer sog. High-School- und College-Programme erbrachten Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen kann und ggf. ob insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, weil die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG auf die Reiseleistungen angewendet werden muss.
Die Klägerin veranstaltet internationale Sprach- und Studienreisen. Zum einen bietet sie Pauschalreisen an, die die Reisetei...