Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von getrennter Festsetzung der Einkommsteuer bei gleichzeitig bestehender Zusammenveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund getrennter Veranlagung erlassene neue Einkommensteuerbescheide sind nicht bereits deshalb nichtig, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war.
2. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich Steuerpflichtige in diesem Fall auf eine unklare Rechtslage berufen, obwohl sie die getrennte Veranlagung selbst beantragt haben.
Normenkette
EStG § 26a; AO §§ 125, 124 Abs. 3, § 119 Abs. 1, § 118 S. 1; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Ehegatten die aufgrund getrennter Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide deshalb unwirksam sind, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) für den Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger führt einen…betrieb mit mehreren Teilbetrieben, die Klägerin führt u.a. einen Vermietungs- und Verpachtungsbetrieb.
Bei den Klägern wurde ab November 2004 eine Außenprüfung durchgeführt, die auch das Streitjahr umfasste. Die Prüfung wurde einvernehmlich abgeschlossen und der Prüfungsbericht vom 29. April 2005 wurde dem damaligen steuerlichen Berater der Kläg...