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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.11.2001 - 12 K 309/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Bekanntgabe einer Zweitschrift der AdV-Verfügung. Haftungsbescheids vom 18. April 1989 (Umsatzsteuer 1983 und 1984)

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 AO mittels Bekanntgabe einer Zweitausfertigung einer AdV-Verfügung besteht keine Frist, innerhalb der die Zweitausfertigung bekannt zu geben ist.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 228, 231, 361

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen VII R 5/02)

BFH (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen VII R 5/02)

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer 1983 wird eingestellt.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, tragen die Kläger.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

1. Die Kläger sind Kinder und Erben des während des ersten Rechtsgangs verstorbenen ursprünglichen Klägers … (im folgenden: Vater). Dieser war mit 50 v.H. der Anteile am Gesellschaftskapital Komplementär der Fa. … (im folgenden: KG). Kommanditist mit weiteren 50 v.H. Anteilen war der Kläger zu 2.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte (Finanzamt – FA) wegen von der inzwischen vermögenslosen und in Liquidation befindlichen KG geschuldeter Umsatzsteuer (USt) in Höhe von DM 599,40 für 1983 sowie DM 58.341,40 für 1984, insgesamt also DM 58.940,80, einen Haftungsbescheid vom 18. April 1989 an den Vater der Kläger.

Gestützt wurde die Haftungsinanspruchnahme auf § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 161, 128 Handelsgesetzbuch (HGB). Ferner wurde in dem Haftungsbescheid ausgeführt, dass die Steuerschuldnerin „nicht mehr existent” sei, weshalb Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschafter nur nach Erlass eines Haftungsbes...

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