Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für volljährigen, über 27 Jahre alten, zu 80 % behinderten Sohn mit Studienabschluss. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Der volljährige, aufgrund einer Nierenerkrankung bzw. -transplantation und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme und Nebenfolgen zu 100 bzw. nunmehr zu 80 % behinderte, körperlich nur eingeschränkt, geistig aber voll leistungsfähige Sohn ist nicht wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn er u.a. in der Lage war, einen Magisterstudiengang erfolgreich abzuschließen und in verschiedenen Bereichen wissenschaftlich zu arbeiten, und wenn seine geringen Einkünfte nach Abschluss des Studiums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht auf die Behinderung, sondern vielmehr auf die Ausbildung in allgemein weniger gefragten Fächern (hier: Germanistik und Ethnologie) sowie auf die allgemein schwierige Wirtschafts- und Arbeitsmarktslage zurückzuführen sind.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den schwerbehinderten Sohn der Klägerin nach Abschluss von dessen Ausbildung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–).
Der Sohn der Klägerin … (N.) ist 1966 geboren. Aufgrund einer erblich bedingten Nierenerkrankung, die im April 1993 eine Nierentransplantation und danach weitere Operationen erforderte, wurde N. als Schwerbehinderter zunächst mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 mit einem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen „G” anerkannt. Inzwischen wurde der Grad der Behinderung mit Wirkung ab 1999 auf 80 festgestellt. Nachdem N. im Frühjahr 1987 am … Gymnasium … das ...