Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für volljähriges Kind aufgrund seiner Behinderung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG wegen der Unfähigkeit des volljährigen Kindes, sich aufgrund seiner Behingerung selbst zu unterhalten, ist nicht gegeben, wenn die Behinderung nicht ursächlich für die sich ergebenden Schwierigkeiten des Kindes bei der Arbeitsplatzsuche sind, sondern auf die allgemein schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen sind.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin (Kl.) begehrt die Gewährung von Kindergeld ab Juni 2005 für ihre am 30. August 1977 geborene Tochter … (Kind).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit … dem Kind Übergangsgeld nach den §§ 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und den §§ 44 ff. SGB IX für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis 25. Mai 2005.
Die Beklagte (Bekl.) hob mit Bescheid vom 21. Juli 2004 die Kindergeldfestsetzung für das Kind ab September 2004 nach § 70 Abs. 2 EStG mit der Begründung auf, dass dieses im August 2004 das 27. Lebensjahr vollendet habe.
Die Kl. erhob hiergegen Einspruch und legte in diesem Zusammenhang den Schwerbehindertenausweis ihrer Tochter in Kopie vor, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 50 ergibt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2004 wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Das Kind sei nicht auf Dauer außerstande, sich zu unterhalten. Die Tochter könne selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Sie habe 1989 eine Ausbildung begonnen, diese aber abgebrochen. Im Moment ...