rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von sogenannten Kryptowährungen. kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Kryptowährungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, handelt es es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um „andere Wirtschaftsgüter” im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, sodass der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig ist.
2. Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Steuerpflichtigen detailliert nachzuprüfen und ggf. eigene Ermittlungen anzustrengen.
3. Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ungeachtet dessen nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig, dass sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden, die Veräußerung der Kryptowährungen bei den Internetbörsen möglicherweise anonym erfolgt und sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen durch die Finanzverwaltung nur schwer aufdecken lassen.
4. Der Gesetzgeber ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch zu reagieren. Er hat einen weiten Ermessenspielraum und darf zunächst deren erste Entwicklung abwarten. Er muss im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Solche bestanden bei der Besteuerung von Kryptowährungen jedenfalls zum Streitjahr 2017 noch nicht.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; AO § 117 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abge...