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FG Baden-Württemberg Urteil vom 10.11.2005 - 3 K 353/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter. Angemessenheit der Verzinsung. verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährt eine GmbH, die ständig erheblichen Bedarf an kurz- und mittelfristigen Anlagemöglichkeiten für ihre flüssigen Mittel hat, ihrem beherrschenden Gesellschafter ein mittelfristiges, vollständig abgesichertes Darlehen in Höhe eines zur Aufrechterhaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit offensichtlich nicht benötigtigten Teils ihrer flüssigen Mittel, zu einem um 0,7 % über der banküblichen Verzinsung entsprechender Festgeldanlagen liegenden Zinssatz, so liegt keine zum Nachteil der Gesellschaft unangemessen niedrige Verzinsung und somit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Der geänderte Körperschaftsteuer-Bescheid vom … wird geändert: Das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen sowie die Körperschaftsteuer 1999 für die … GmbH wird unter Wegfall einer verdeckten Gewinnausschüttung von … DM und unter Berücksichtigung einer gleichzeitig zu ändernden Feststellung gemäß § 47 KStG neu festgestellt bzw. festgesetzt. Die Berechnung der festgestellten und festgesetzten Beträge im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrags abwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision ...

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