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FG Baden-Württemberg Urteil vom 10.11.2003 - 12 K 157/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblichkeit oder Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Restaurators. Gewerbesteuermessbescheiden 1995 und 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer die Tätigkeit eines Restaurators auf dem Gebiet der Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock ausübt und als Auftraggeber vor allem Landesdenkmalämter und verschiedene staatliche Hochbauämter hat, kann eine einem Künstler ähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausüben.

2. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs (hier: Nachweis durch Gutachten eines Hochschulprofessors).

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen XI R 9/05)

BFH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen XI R 9/05)

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuermessbescheide für 1995 und 1996, beide in der Form der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2002, werden ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seine Tätigkeit als Restaurator selbstständig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt oder nicht.

Der Kläger übt seit Beginn der achtziger Jahre die Tätigkeit eines Restaurators auf dem Gebiet der Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock aus. Die überwiegende Zahl seiner Auftraggeber sind die Landesdenkmalämter … und … sowie verschiedene Staatlichen Hochbauämter in Baden-Württemberg.

Erstmals für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 forderte das beklagte Finanzamt – FA – den Kläger auf, Gewerbesteuererklärungen einzureichen. Mit Datum 23.03.1998 erlies das FA Gewerbesteuermessbescheide für 1995 (einheitliche Gewerbesteuermessbetrag: 3.620 DM) bzw. für 1996 (einheitlic...

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