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FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.09.2005 - 9 K 46/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskosten als Werbungskosten. Private Mitveranlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle zeitlich zusammenfallender Umzug führt auf Grund privater Mitveranlassung nicht zu Werbungskosten, wenn sich zwar der Weg zur Arbeit unwesentlich verkürzt, der Steuerpflichtige aber vorrangig wegen der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau sowie der Schwiegermutter die Familienwohnung in das Haus seiner Schwiegereltern verlegt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar sind.

I. Der Kläger (Kl) ist Berufsoffizier bei der Bundeswehr und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach versetzt. Zu Jahresbeginn 1999 war er in X. stationiert und wohnte im 31 km davon entfernten Y.. Da seine Dienstzeit in X. bis September 2000 befristet war, bemühte er sich im ersten Halbjahr 1999 um eine Anschlussverwendung, die mit seiner familiären Situation zu vereinbaren war. Seine Ehefrau litt damals an einer Krebserkrankung und auch bei der 72-jährigen Schwiegermutter waren erhebliche gesundheitliche Probleme aufgetreten. Weil der Kl in die Nähe der in Z. wohnenden Schwiegermutter ziehen wollte, bemühte er sich um die Versetzung in den Raum K.. Dienstliche Gründe ließen diese zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht zu. Als dem Kl mit Fernschreiben vom 1. Juli 1999 mitgeteilt wurde, dass er auf den 4. Oktober 1999 nach A. an der polnischen Grenze versetzt werde, wandte er sich mit Telefonat vom 7. Juli 1999 an seinen Dienstvorgesetzten und teilte ihm mit, dass er zwar die dienstliche Notwendigkeit der Versetzung nach A. anerkenne, er jedoch dar...

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