Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Gaststätten als Vermögensverwaltung oder als Gewerbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit einer GbR, die diverse in ihrem Eigentum stehende Gaststätten verpachtet, ist als gewerblich zu qualifizieren, wenn die GbR sich nicht auf die bloße Fruchtziehung durch Überlassung der Objekte an die Pächter beschränkt, sondern durch mit Dritten (Brauereien, Geräte- und Automatenaufsteller) geschlossenen Verträgen in erster Linie auf die Erzielung von Provisionen oder zumindest provisionsähnlichen Einnahmen aus der Vermittlung von Lieferverträgen sowie von Automaten-Aufstellverträgen abzielt und die Verpachtungstätigkeit dem gegenüber lediglich eine dienende Funktion im Sinne eines Mittels zum Zweck hat (im Streitfall: Pachtvertrag mit Verpflichtung des Pächters zum Getränke- und Bierbezug bei vom Verpächter bestimmten Lieferanten sowie zu einer Mindestabnahme von Bier; Erfordernis der Genehmigung des Verpächters zur Aufstellung von Automaten und Spielgeräten jeder Art).
2. Dient die Verpachtung zwar wie vorliegend nicht dem Absatz eigener Waren und Produkte der GbR bzw. ihrer Gesellschafter, werden die Verpachtungen aber gezielt als Mittel eingesetzt, um Lieferungen und Leistungen Dritter (Getränke, Zigaretten, Spielautomaten) zu vermitteln und zu fördern, so gehören die verpachteten Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen der GbR.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 15 Abs. 1-2, § 4 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Gewerbesteuermessbescheid 1986 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts … vom 18. Oktober 1994 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. April 2002 werden geändert und der e...