Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Grundstücksschenkung. Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Sind überlassene Geldmittel von vornherein zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs bestimmt und ermöglichen bzw. erleichtern diesen wirtschaftlich, so ist eine mittelbare Grundstücksschenkung auch anzunehmen, wenn die Mittel kurze nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags aber vor dessen grundbuchmäßigem Vollzug zur Verfügung gestellt werden.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 1; ErbStR R 23 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 11. November 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 20. März 1997 wird die Schenkungsteuer auf 70,56 Euro festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Mutter des Klägers L. M. überwies dem Kläger am 04. Juli 1995 einen Betrag von 100.000,– DM (Bl. 16 der Gerichtsakten). Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1995 (abgeheftet in den Schenkungsteuerakten) erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in … zu ½ Miteigentum (neben Frau A. H.) zum Kaufpreis von (insgesamt) 500.000,– DM. Der Kaufpreis war bis zum 15. August 1995 zu bezahlen. In dem Vertrag wurde die Auflassung erklärt, die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde bewilligt und beantragt (Bl. 78 der Gerichtsakten). Der Notar reichte den Antrag auf Eigentumsumschreibung am 28. August 1995 beim Grundbuchamt ein (Bl. 81 a.a.O.). Nützen und Lasten der Wohnung gingen nach dem Vertra...