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FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.12.2001 - 3 K 36/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der 10 % Schädlichkeitsgrenze für den Bezug von nicht im Inland versteuerten Einkünften zur Durchführung einer Veranlagung i. S. des § 50 Abs. 4 EStG 1994 bzw. § 1 Abs. 3 EStG 1996. Rückwirkende Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume vor 1996. Einkommensteuer 1991–1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein von einem ausschließlich in Deutschland ansässigen Arbeitgeber angestellter, in Frankreich wohnender und als Händler tätiger beschränkt Steuerpflichtiger, dessen sämtlichen Einkünfte zwar von seinem inländischen Arbeitgeber stammen, die aber zu ca. 1/3 im Inland nicht steuerpflichtig sind –und den Betrag von 12.000 bzw. 24.000 DM überschreiten–, kann nicht nach § 50 Abs. 4 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes v. 24.6.1994 bzw. nach § 1 Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die Summe der insgesamt bezogenen Einkünfte nicht zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegt.

2. Die Durchführung der Veranlagung eines beschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996, die gemäß § 52 Abs. 31 Satz 1 EStG auch schon für Veranlagungszeiträume vor 1996 möglich ist, setzt einen bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG nach In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 gestellten Antrag auf Durchführung der beschränkten Veranlagung voraus.

3. Die Vorschriften des § 50 Abs. 4 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes bzw. des § 1 Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 verstoßen weder gegen Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39 EG) noch gegen Art. 3 bzw. 6 GG.

 

Normenkette

EStG 1996 § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 2, § 52 Abs. 31; EStG 1994 § 50 Abs...

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