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FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.05.2003 - 4 K 80/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für baubedingte Grundstücksnutzung als Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Einkommensteuer 1995 und 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlungen, die ein Grundstückseigentümer von einem Bauträgerunternehmen anlässlich der Bebauung des Nachbargrundstücks als Gegenleistung für die Duldung erhält, Befestigungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze anbringen zu lassen bzw. als Gegenleistung für die länger als vereinbarte Überlassung einer Grundstücksteilfläche zum Vorteil des Bauträgers erhält, unterliegen als Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.

2. Der Leistungsbegriff in § 22 Nr. 3 EStG verlangt ein wirtschaftliches Verhalten des Leistenden „um des Entgelts willen”).

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen IX R 43/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob an die Klägerin – Klin – geleistete Zahlungen eines Bauträgerunternehmens in Höhe von insgesamt 48.500 DM hinsichtlich eines Teilbetrags von 41.500 DM als Einnahmen im Sinne der Vorschrift des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes – EStG – der Einkommensteuer unterliegen oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Zuflüsse handelt.

Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Steuererklärungen 1995 und 1996 erklärten sie lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie gesondert festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 1996.

Neben dem Wohngrundstück der Klin, das die Eheleute während der Streitjahre in der Tettnangerstr. 58 in Ravensburg gemeinsam bewohnten, errichtete das Bauträgerunternehmen Herbert Heine, Bodnegg (künfti...

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