Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berechtigung eines Vermögensberaters zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge im Falle der Unabhängigkeit der Abschlussprovisionen von künftigen Betreuungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Stehen einem im Rahmen eines Strukturvertriebs selbständig u.a. mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beschäftigten „Vermögensberater” die Abschlussprovisionen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber bereits aufgrund der Vermittlung (des Zustandekommens) der Versicherungsverträge zu, hängen die Abschlussprovisionen nur davon ab, dass die vereinbarten Prämien von den Versicherungsnehmern mindestens für die Dauer der vertraglich festgelegten Haftungszeiten entrichtet werden, und ist die weitere Kundenbetreuung nur Bedingung für den Erhalt weiterer Provisionen, z.B. bei späterer Erhöhung der Versicherungssummen, so ist der Vermögensberater nicht berechtigt, für die Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.
2. Ein Erfüllungsrückstand des Vermögensberaters wäre dann anzunehmen, wenn mit dem Auftraggeber vereinbart worden wäre, dass der Vermögensberater als Gegenleistung für die an ihn ausgezahlten Abschlussprovisionen neben der reinen Vermittlungsleistung weitere, im Interesse des Versicherers oder des Auftraggebers liegende Leistungen zu erbringen hat.
3. Wird der Vermögensberater von seinen Auftraggebern zu „Besuchsfahrten” bei Kunden aufgefordert, die ihre Versicherungsprämien nicht bezahlt haben, so lässt sich daraus eine Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsleistungen in Bezug auf in der Vergangenheit vermittelte Versicherungsverträg...