Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion sind keine außergewöhnliche Belastungen, wenn vor der Operation kein amtsärztliches Attest erstellt wurde.
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, wenn vor der Operation kein amtsärztliches Attest erstellt wurde.
2. Ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten kann die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht ersetzen.
3. Das Erfordernis, Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
4. Dem formalisierten Nachweisverlangen ist in allen Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Normenkette
EStG 2007 § 33; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 64 Abs. 2; EStDV § 84 Abs. 3f; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.06.2014; Aktenzeichen VI R 51/13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, ohne dass ein vorheriges amtsärztliches Attest vorlag.
Die Klägerin war als … nichtselbständig tätig, ihr Ehemann arbeitete bei einer …. Mit der Einkommensteuererklärung 2007, die am 31. März 2...