Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von bestandskräftig festgesetzter, aber noch nicht gezahlter Umsatzsteuer wegen geänderter Rechtsprechung. Umsatzsteuer 1989–1991
Leitsatz (redaktionell)
1. Klagt eine GmbH wegen der Befreiung ihrer Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG und nimmt sie die Klage nach einem Hinweis des FG, die Klage wegen ihrer Rechtsform abweisen zu wollen, zurück, sind diese Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung wegen des Erlasses der nach der Änderung der Rechtsprechung – Rechtsformunabhängigkeit der Umsatzsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift – durch den BFH mit Urteil v. 4.3.1998, XI R 53/96 (BStBl II 2000, 13) materiellrechtlich zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
2. Wendet das FA eine geänderte Rechtsprechung nur noch in allen offenen Fällen an, ist die geänderte Rechtslage auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen die festgesetzte Steuer noch nicht beglichen worden ist.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14; AO 1977 §§ 227, 5; FGO §§ 72, 102
Nachgehend
Tenor
1. Der ablehnende Verwaltungsakt vom 06.02.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.03.2001 werden aufgehoben. Das beklagte Finanzamt wird verpflichtet, über den Erlassantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts neu zu befinden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Ablehnung des Antrags auf Erlass von Umsatzsteuer-Schulden für die Kalenderjahre 1989 bis 1991 ermessensfehlerfrei gewesen ist.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren in der Rechtsform einer GmbH eine …. Bei der Durchführung der Umsatzsteuer-Veranlagungen 1989 und 1990 schätzte das beklagte Finanzamt – FA– die Umsätze anhand der in den Bilanzen ausgewiesenen Erlöse, da die...