Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsanordnung nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar darf, wenn feststeht, dass der Steueranspruch bereits verjährt ist, ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen oder geändert werden, auch nicht aufgrund einer Außenprüfung. Dies schließt es aber gerade nicht aus, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die nach Aktenlage Verjährung für die Festsetzung anzunehmen ist. Maßgeblich ist insoweit, ob die Außenprüfung etwas zur Klärung des Verjährungseintritts beitragen könnte.
2. Im Streitfall rechtfertigten die im Rahmen von Prüfungen vorangegangener und nachfolgender Zeiträume getroffenen Feststellungen nach Auffassung des Gerichts die Prüfungsanordnung für die streitigen Besteuerungszeiträume.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 169
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 24.06.2026; Aktenzeichen IX B 127/25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anordnung einer Außenprüfung.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in der Stadt C. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Lebensmitteln.
1. Eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Mit Prüfungsanordnung vom 26. September 2024 erweiterte der Beklagte den Prüfungszeitraum nach § 193 Ab. S. 1 der Abgabenordnung (AO) auf die – bereits regulär festsetzungsverjährten – Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 (…). Die zu prüfenden Steuerarten wurden im Einzelnen bezeichnet, weitere Erläuterungen zum Prüfungsumfang enthält die Prüfungsanordnung nicht. Für die Jahre 2013 und 2014 hatte ebenfalls bereits eine Außenprüfung stattgefunden; diesbezüglich wird auf das zwischenzeitlich einvernehmlich b...