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FG Baden-Württemberg Urteil vom 03.03.2004 - 10 K 26/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer selbständig tätigen Heil- und Motopädagogin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Heil- und Motopädagogin, die in einem Praxisteam nach ärztlicher Zuweisung und unter ärztlicher Verantwortung mit Patienten selbständig arbeitet und deren Leistungen Regelleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sind, übt auch dann eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie selbst keine Ärztin ist, die Berufsgruppe der Heilpädagogen nicht über eine regelmäßige Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt und die Abrechnungen von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht unmittelbar gegenüber der Heilpädagogin, sondern über die Vertragsärztin des Praxisteams durchgeführt werden.

 

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 14 S. 1, § 2 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, §§ 43a, 82 Abs. 2, § 85 Abs. 2 S. 4, § 124 Abs. 2, § 32 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen V R 64/05)

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen V R 64/05)

 

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 16. November 1999 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts … vom 12. Dezember 2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, es sei denn diese hätte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Leistungen einer Heil- und Motopä...

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