Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger bei erheblicher Betreuung des behinderten Kindes durch Kindergeldberechtigten
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein in einem Wohnheim lebendes behindertes erwachsenes Kind im Jahresmittel praktisch zu 50 % der Zeit (Wochenenden, Krankheits- und Urlaubszeiten) von dem seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommenden arbeitslosen Kindergeldberechtigten betreut, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse entscheidet, dass aufgrund der Annahme eines Betreuungsunterhalts in Höhe des Kindergeldes kein Kindergeld an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG abzuzweigen ist.
Normenkette
EStG 2002 § 74 Abs. 1 Sätze 4, 1; BSHG § 91 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2; AO § 5; FGO § 102
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die 1972 geborene Frau B B ist die Tochter des Beigeladenen (Herrn H B, geb. …1941), der kindergeldberechtigt ist. Frau B B ist seit Kindheit schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), G, H und RF aus. Frau B B ist auf Kosten des Klägers, des Bezirks X, in Wohnheim und Werkstatt für behinderte Menschen im Förderzentrum Y untergebracht. Der Kläger begehrt die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von monatlich 46 EUR ab Oktober 2005 wegen Leistungsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten Vaters. Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die beklagte Familienkasse den Antrag ab. In dem Bescheid heißt es u. a.:
„Nach § 91 Abs. 2 BSHG werden Eltern zu den Kosten für eine vollstationäre Unterbringung ihres behinderten Kindes allenfalls ...