Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu hoher Steuerausweis in einer Schlussrechnung. Pro-forma-Rechnung. Organschaft. keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind in der Schlussrechnung entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die Steuerbeträge auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte nicht abgesetzt worden, so führt dieser Fehler zu einer Steuerschuld aus § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG.
2. Eine Pro-forma-Rechnung liegt nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung oder ihrem Inhalt (etwa durch den Hinweis „für Prüfzwecke”) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als solche erkennbar ist.
3. Ob der Rechnungsempfänger tatsächlich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vorgenommen hat, spielt im Hinblick auf den Gefährdungscharakter, dem § 14c UStG begegnen will, grundsätzlich keine Rolle.
4. Stellt eine Organgesellschaft eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis aus, schuldet der Organträger den Mehrbetrag.
5. Eine Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 5 S. 2; UStG § 14c Abs. 1 S. 1; UStG § 14c Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 7
Nachgehend
BFH (Urteil vom 09.07.2025; Aktenzeichen XI R 25/23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist hauptsächlich, ob der Kläger die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Daneben begehrt der Kläger den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen und die Steuerbefreiung für die Weiterberechnung von Mietkosten.
1. Der –vom Prozessbevollmächtigten steuerlich beratene– Kläger betreibt ein Einzelunternehmen „A”. Zweck ...