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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 30.04.1997 - 4 K 271/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen VIII R 42/97)

 

Tenor

1. Der ändernde Bescheid vom 2.4.1992 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte 1985 betreffend die … KG und die Einspruchsentscheidung vom 25.11.1994 werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 8/10 und die Klägerin zu 2/10.

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1. An der im Jahre 1973 gegründeten … (im folgenden: … KG) waren zu Beginn des Streitjahres 1985 neben der Komplementärin, der … GmbH, noch … Kommanditisten beteiligt. Das Geschäftsjahr der … KG stimmte mit dem Kalenderjahr überein.

Durch schriftlichen Vertrag vom 11.9.1985, auf den im einzelnen verwiesen wird, erwarb die Klägerin (Klin) sämtliche Kommanditanteile. Von diesem Zeitpunkt an waren als Gesellschafter an der … KG nur noch beteiligt die Klin (als alleinige Kommanditistin) und die … GmbH als Komplementärin. Zum 31.12.1985 schied die … GmbH aus der zweigliedrigen … KG aus; auf die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19.2.1986 (Bl. 37 der Sonderakten des FA) wird ebenfalls verwiesen.

Am 7.7.1986 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klin an das beklagte FA ein

Schreiben folgenden Inhalts:

„Steuer-Nr. 77030/01103

… KG

hier: Auflösung der Gesellschaft

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren!

Unter Hinweis auf die als Anlage beigefügte Niederschrift teile ich Ihnen mit, daß die … GmbH als persönlich haftende Gesellscha...

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