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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 30.04.1997 - 4 K 271/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen VIII R 42/97)

 

Tenor

1. Der ändernde Bescheid vom 2.4.1992 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte 1985 betreffend die … KG und die Einspruchsentscheidung vom 25.11.1994 werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 8/10 und die Klägerin zu 2/10.

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1. An der im Jahre 1973 gegründeten … (im folgenden: … KG) waren zu Beginn des Streitjahres 1985 neben der Komplementärin, der … GmbH, noch … Kommanditisten beteiligt. Das Geschäftsjahr der … KG stimmte mit dem Kalenderjahr überein.

Durch schriftlichen Vertrag vom 11.9.1985, auf den im einzelnen verwiesen wird, erwarb die Klägerin (Klin) sämtliche Kommanditanteile. Von diesem Zeitpunkt an waren als Gesellschafter an der … KG nur noch beteiligt die Klin (als alleinige Kommanditistin) und die … GmbH als Komplementärin. Zum 31.12.1985 schied die … GmbH aus der zweigliedrigen … KG aus; auf die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19.2.1986 (Bl. 37 der Sonderakten des FA) wird ebenfalls verwiesen.

Am 7.7.1986 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klin an das beklagte FA ein

Schreiben folgenden Inhalts:

„Steuer-Nr. 77030/01103

… KG

hier: Auflösung der Gesellschaft

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren!

Unter Hinweis auf die als Anlage beigefügte Niederschrift teile ich Ihnen mit, daß die … GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit Ablauf des 31.12.1985 aus der o.g. Gesellschaft ausgeschieden ist. Das Vermögen der Gesellschaft ist damit im Wege der Anwachsung auf den alleinigen Gesellschafter, nämlich die … ohne Liquidation und unter Auflösung der Gesellschaft übergegangen. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wurde inzwischen beantragt.

Verwaltungsakte, soweit sie die aufgelöste Gesellschaft betreffen, wollen Sie bitte unter meiner oben stehenden Anschrift zustellen bzw. bekanntgeben.”

Am 15.7.1986 erreichte das FA eine Nachricht über folgende Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts Ravensburg zu HRA … BW:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin Firma … mit beschränkter Haftung ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Im Wege der Anwachsung geht das Gesellschaftsvermögen auf den alleinigen Kommanditisten Firma … mit dem Sitz in … über.

Die Gesellschaft ist aufgelöst.

Die Firma ist ohne Liquidation erloschen.”

Mit Schreiben vom 2.7.1986 reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klin für die … KG u.a. die Feststellungserklärung 1985 ein, auf die Bezug genommen wird; der Bericht über den Jahresabschluß zum 31.12.1985 war beigefügt. Auf Seite 4 dieses Berichts heißt es:

„3. Auflösung der Gesellschaft

Gemäß Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 19.2.1986 ist die … GmbH mit Ablauf des 31.12.1985 aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Durch das Ausscheiden der GmbH ist das Vermögen der KG auf die alleinige Gesellschafterin, die … übergegangen. Die KG ist damit aufgelöst und erloschen, da sie wesensgemäß aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muß. Zugleich wurde vereinbart, daß die … mit schuldrechtlicher Wirkung ab 1.1.1986 das gesamte Vermögen der Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung gemäß §§ 738 BGB i.V.m. §§ 138, 142 HGB übernimmt.”

Der Feststellungserklärung 1985 war eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut beigefügt:

„Vollmacht

Herrn … wird hiermit Vollmacht erteilt, mich/uns in allen steuerlichen Angelegenheiten vor den Finanzbehörden und Gerichten zu vertreten. Die Vollmacht schließt die Befugnis zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen sowie zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln ein.

Eine Vollmacht im Sinne der §§ 34, 35 AO ist damit nicht verbunden.

Zustellungen von Steuerbescheiden und anderen Verfügungen bitte ich künftig nur an den Bevollmächtigten zu richten.

… den 2. Juli 1986

…”

Am 23.10.1986 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Feststellungsbescheid 1985 entsprechend den Angaben in der Feststellungserklärung. Der Klin wurde ein Verlust in Höhe von … DM zugewiesen. Auf den Feststellungsbescheid 1985 vom 23.10.1986 einschließlich der Anlage wird Bezug genommen.

2. Die Feststellungserklärung 1984 war im Juni 1985 beim FA eingegangen. Die Feststellungserklärung 1984 benennt in der Zeile 7 keinen Empfangsbevollmächtigten. Die Feststellungserklärung ist von … Wunderlich, dem Geschäftsführer der … GmbH unterzeichnet; bei der Anfertigung der Erklärung 1984 hat mitgewirkt … in …

3. Am 26.4.1989 erließ das beklagte FA u.a. wegen den Gewinnfeststellungen 1984 und 1985 eine Prüfungsanordnung an:

Firma … KG Bev. Herr …

Mit der Prüfung wurde im Juli 1989 beg...

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