rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen im Rahmen eines Förderprogramms einer Einkaufsgenossenschaft zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern als nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse oder als Bestandteil eines umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungsaustauschs
Leitsatz (redaktionell)
1. Gewährt eine Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern die gemeinsame Beschaffung größerer Warenmengen ermöglicht, um günstige Einkaufspreise zu erhalten, und weitere Aufgaben für ihre Mitglieder wie z. B. die Zentralregulierung gegenüber Herstellern übernimmt, ihren Mitgliedern Zuschüsse zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen, die u. a. ausschließlich für die Ausstellung von der Einkaufsgenossenschaft bezogener Waren oder solcher Waren genutzt werden dürfen, an deren Verkauf die Einkaufsgenossenschaft als Zentralreguliererin wirtschaftlich beteiligt ist, und erfolgt die Zuschussgewährung deswegen, weil die Genossenschaft sich bei Schaffung von zusätzlichen Verkaufsflächen ihrer Mitgliedes eine Steigerung ihres bei dem Mitglied erzielten Umsatzes als Großhändlerin und/oder als Zentralreguliererin erhofft, so liegen insoweit keine nicht umsatzsteuerbaren echten Zuschüsse vor.
2. Bei den „Zuschüssen” der Genossenschaft handelt es sich um Entgelt für umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen des jeweiligen Mitglieds, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Nutzung der Verkaufsfläche durch das Mitglied besteht und die Genossenschaft als identifizierbare Leistungsempfängerin einen konkreten Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch i. S. d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 10 Ab S. 3
Nachgehend
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