Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Körperschaftsteuer (KSt) auf die Einkommensteuer (ESt) der Gesellschafter der Klägerin (Klin.) nach § 12 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) anzurechnen ist.
Die Klin. ist durch rückwirkende Umwandlung zum 31. Dezember 1990 aus der … entstanden. Das verwendbare Eigenkapital (vEK) dieser GmbH zum 31. Dezember 1990 gliedert sich wie folgt:
vEK 56 |
|
6.038.484 |
DM |
vEK 50 |
./. |
80.564 |
DM |
VEK 36 |
|
0 |
DM |
vEK 02 |
./. |
15.272.270 |
DM |
VEK 04 |
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301.827 |
DM. |
Der Negativbetrag des vEK 50 ergab sich aus der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Bei einer Außenprüfung bei der Klin. ermittelte der Prüfer die nach § 12 UmwStG anrechenbare KSt, indem er die auf dem vEK 56 von 6.038.484 DM mit 56/44 = 7.685.343 DM lastende KSt um den negativen Betrag des vEK 50 in Höhe von 80.564 DM auf 7.604.779 DM kürzte und diesen Betrag entsprechend den Beteiligungsverhältnissen den Gesellschaftern der Klin. zuteilte. Das beklagte Finanzamt (FA) folgte dieser Berechnung im einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 05. April 1993.
Hiergegen erhob die Klin. mit Zustimmung des FA Sprungklage. Sie vertritt die Auffassung, daß sich die anrechenbare KSt aus dem ungekürzten vEK 56, also mit 56/44 aus 6.038.484 DM berechne. Nach dem Wortlaut des § 12 UmwStG sei eine Kürzung um negative Beträge des vEK 50 nicht möglich. Eine Anrechnung könne es nur bei den positiven vEK-Konten geben, auf denen eine KSt laste. Eine negative Last sei begrifflich nicht möglich.
Die Klin. beantragt,
den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 05. April 1993 zu ändern und die anrechenbare KSt insgesamt auf 7.685.344 DM festzustellen ...