Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
Eigenprovisionen sind nur dann als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn die Zahlungen aufgrund eines umfassenderen Vertragsverhältnisses, das auf ein nachhaltiges gesondertes Tätigwerden schließen lässt, erfolgen. Ansonsten sind sie als Minderung der Anschaffungskosten zu bewerten.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1999 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 19.04.1996 dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuerschuld auf DM …,– herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung in Höhe von DM 44.361,– geltend. Die Wohnung wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Februar 1994 (Urkundenrolle Nr. …) von einem Herrn … erworben. Die Kläger wurden beim Abschluss des Kaufvertrages von einem Herrn …, vertreten. Der Kaufpreis betrug DM 270.098,–. Der Veräußerer verpflichtete sich, das Kaufobjekt entsprechend e...