Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1994
Nachgehend
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 30. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 1997 wird dahin geändert, daß die der Höhe nach nicht streitigen Umsätze der Klägerin im Saunabereich dem Steuersatz von 7 % unterliegen. Die Berechnung der Steuer wird dem beklagten Finanzamt übertragen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
III. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
IV. Der Gerichtsbescheid ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Benutzung des Saunabereiches in einem Fitneßstudio dem ermäßigten Umsatzsteuer- (USt-)Satz unterliegt.
Die Klägerin betreibt seit August 1994 in F. den Betrieb einer Freizeit-Sport-Fitneß-Anlage, deren Benutzung überwiegend durch „Mitglieder” erfolgt. Das Angebot der Klägerin erstreckt sich auf zwei Leistungsbereiche, den Fitneß- und Gymnastikbereich (Trockenbereich) sowie die Saunanutzung (Naßbereich). Diese umfassen die folgenden Räumlichkeiten:
1. Fitneßbereich
Gymnastikraum
Fitneßraum mit Kraftgeräten
Halle mit Kraftgeräten
Kinderspielraum
Solarien
2. Saunabereich
Sauna
Kaltwasserraum
Ruheraum
Aufenthaltsraum
Zwischen den beiden Bereichen befinden sich die Umkleideräume getrennt nach Geschlechtern einschließlich Duschen und Toiletten.
Die dem Verein beitretenden Mitglieder haben ausweislich der hierfür verwendeten einheitlichen Vertragsformulare das Wahlrecht, den Fitneß- und Gymnastikbereich oder den Saunabereich oder beide Bereiche g...