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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 14.08.2020 - 6 K 200/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung. Haftungsübernahme durch eine Komplementär-GmbH als kürzungsschädliche Nebentätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Komplementär-GmbH übt mit der Übernahme der Haftung für eine KG eine Nebentätigkeit aus, die auch bei Bezug einer nur geringen Haftungsvergütung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

2. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebots nicht in Betracht.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bezug einer Haftungsvergütung i.H.v. jährlich XXX EUR durch eine Komplementärin die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, ist die (…), sowie die (…). Alleingesellschafterin ist Frau A. Deren Ehemann, Herr B, ist an der Klägerin mit einer Einlage von XXX EUR typisch still beteiligt.

Die Klägerin ist Komplementärin ohne Einlage, Kapitalanteil bzw. Vermögensbeteiligung an einer nicht gewerblich geprägten KG. Sie hatte bis XX.XX. 2012 ein Stammkapital von XXX EUR und erhielt nach den alten vertraglichen Regelungen 5 % = XXX EUR Haftungsvergütung. Das Stammkapital wurde auf XXX EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag der KG anlässlich des Eintritts von B mit einer Beteiligung von X % als weiterer Kommanditist neben A neu gefasst. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der KG vom XX.XX.XXXX erhielt die Klägerin „eine Avalgebühr von 1 % bezogen auf ihr Stammkapital. Dies gilt dies ab XX.XX.2013 als vereinbart und beträgt XXX EUR (= 1 % von XXX EUR).” Gleichwohl erhielt die Klägerin eine jährliche Haftungsver...

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