Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung von Anlagevermögen einer Klinik ohne Überlassung der Patientenkartei und ohne Übertragung der Konzession zum Betrieb der Klinik
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung beabsichtigt, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
2. Die Übertragung aller wesentlicher Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist dabei nicht erforderlich. Der Unternehmsfortführung steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
3. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen steht es nicht entgegen, wenn bei der Veräußerung einer Klinik die Konzession zum Betrieb der Klinik nicht auf den Käufer übergeht und keine ausdrückliche Abrede über den Verbleib der Patientenkartei getroffen wird.
4. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber nach einem Zeitraum von eineinhalb Jahren die übernommenen Vermögensgegenstände in eine GmbH einlegt.
5. Einer Geschäftsveräußerung im Ganzen steht es nicht entgegen, wenn der Verkäufer das Unternehmen nach dem Verkauf in bisherigem Umfang fortführt
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; GewO § 30
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2000 vom 24. Februar 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2008 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer um … DM gemindert wird und der Beklagte die danac...