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EuGH Urteil vom 30.11.2000 - C-195/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gericht im Sinne des Artikel 177 EG-Vertrag. Verhältnis des Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zur nationalen Bestimmung des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948

Normenkette

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes § 54; EGV Art. 177

Beteiligte

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Republik Österreich

Tenor

1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Ausübung seiner Aufgabe nach § 54 Absätze 2 bis 5 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG).

2. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen Bestimmung wie § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten gelten.

3. Die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den in § 26 Absatz 2 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.

Gründe

1.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 30. April 1998, beim G...

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