Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSIGLIO NAZIONALE FORENSE – ITALIEN. RICHTLINIE 77/249/EWG – FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – RECHTSANWAELTE – MOEGLICHKEIT, EINE KANZLEI EINZURICHTEN – ARTIKEL 52 UND 59 EG-VERTRAG. 1. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat liegt ° Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 52). 2. Freier Dienstleistungsverkehr ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Vorübergehender Charakter der ausgeuebten Tätigkeiten ° Kriterien ° Schaffung einer beruflichen Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 60 Absatz 3). 3. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Beschränkungen, die sich aus der Verpflichtung ergeben, im Aufnahmemitgliedstaat die Regelung über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten einzuhalten ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen ° Erfordernis eines Diploms ° Verpflichtung der nationalen Behörden, die Gleichwertigkeit der Diplome oder der Ausbildungen zu berücksichtigen (EG-Vertrag, Artikel 52)
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen.
2. Wie sich aus Artikel 60 Absatz 3 des Vertrages ergibt, beziehen sich die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, zumindest wen...