Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

EuGH Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSIGLIO NAZIONALE FORENSE – ITALIEN. RICHTLINIE 77/249/EWG – FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – RECHTSANWAELTE – MOEGLICHKEIT, EINE KANZLEI EINZURICHTEN – ARTIKEL 52 UND 59 EG-VERTRAG. 1. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat liegt ° Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 52). 2. Freier Dienstleistungsverkehr ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Vorübergehender Charakter der ausgeuebten Tätigkeiten ° Kriterien ° Schaffung einer beruflichen Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 60 Absatz 3). 3. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Beschränkungen, die sich aus der Verpflichtung ergeben, im Aufnahmemitgliedstaat die Regelung über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten einzuhalten ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen ° Erfordernis eines Diploms ° Verpflichtung der nationalen Behörden, die Gleichwertigkeit der Diplome oder der Ausbildungen zu berücksichtigen (EG-Vertrag, Artikel 52)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen.

2. Wie sich aus Artikel 60 Absatz 3 des Vertrages ergibt, beziehen sich die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, zumindest wen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.


Vertrag über die Arbeitswei... / Art. 52 (ex-Artikel 46 EGV)
Vertrag über die Arbeitswei... / Art. 52 (ex-Artikel 46 EGV)

  (1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren