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EuGH Urteil vom 29.04.2004 - C-77/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Gewährung verzinslicher Darlehen als wirtschaftliche Tätigkeit; Vorsteueraufteilung; Begriff der Hilfsumsätze

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits gilt Folgendes:

Tätigkeiten, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, stellen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar und fallen somit nicht in deren Anwendungsbereich;

Anlagen in Investmentfonds sind keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer;

der auf diese Umsätze entfallende Betrag muss folglich bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 unberücksichtigt bleiben.

Die jährliche Gewährung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften und die Anlagen der Holdinggesellschaft in Form von Bankeinlagen oder in Titel wie Schatzanweisungen oder Zertifikate stellen dagegen wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar;

diese Umsätze sind jedoch gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 von der Mehrwertsteuer befreit;

bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind diese Umsätze als Hilfsumsätze im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie anzusehen, soweit Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang für diese Geschäfte verwendet werden; zwar kann der Umfang der durch die Finanzgeschäfte, die in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388 fallen, erzielten Einkünfte ein Indiz dafür sein, dass diese Umsätze nicht als Hilfsumsätze im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, doch reicht der Umstand, dass die Einkünfte aus diesen Umsätzen höher sind als die Einkünfte aus der Tätigkeit, die nach Angabe des betreffenden Unternehmen seine Haupttätigkeit darstellt, allein nicht aus, um ihre Einordnung als "Hilfsumsätze" auszuschließen;

es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang für die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Geschäfte verwendet werden, und gegebenenfalls die Zinsen aus diesen Umsätzen im Nenner des Bruches für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unberücksichtigt zu lassen

2. Arbeiten wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die die Mitglieder eines Konsortiums gemäß den Klauseln eines Konsortialvertrags entsprechend ihrem jeweiligen in diesem Vertrag festgelegten Arbeitsanteil durchführen, stellen keine "gegen Entgelt ausgeführte" Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und damit auch keinen gemäß dieser Richtlinie steuerbaren Umsatz dar. Der Umstand, dass das Mitglied des Konsortiums, das die Arbeiten durchführt, zugleich dessen Geschäftsführer ist, ist insoweit unerheblich. Wenn dagegen die Arbeiten über den im Vertrag festgelegten Arbeitsanteil eines Mitglieds des Konsortiums hinaus gehen und dies dazu führt, dass die anderen Mitglieder des Konsortiums eine Gegenleistung für die über diesen Arbeitsanteil hinaus gehenden Arbeiten zahlen, so stellen diese eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 17, 19 Abs. 2, Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1, 5

 

Beteiligte

EDM

Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM)

Fazenda Pública

Ministério Público

 

Verfahrensgang

Tribunal Central Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 19.12.2000)

 

Tatbestand

"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Finanzgeschäfte - Dienstleistungen gegen Entgelt "

In der Rechtssache C-77/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Central Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM), früher Empresa de Desenvolvimento Mineiro SA (EDM),

gegen

FazendaPública,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur ...

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