Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsgrundlage im EG-Vertrag für die Richtlinie 2001/44/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen
Leitsatz (amtlich)
Die Klage wird abgewiesen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat die Richtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 zu Recht auf der Grundlage der Artikel 93 EG und 94 EG und nicht des Artikels 95 EG erlassen.
2. Die Richtlinie 2001/44/EG soll u.a. die "Neutralität des Binnenmarktes in steuerlicher Hinsicht" gewährleisten.
3. Die Verfahren der Artikel 93 EG und 94 EG einerseits und des Artikels 95 EG andererseits lassen deren Häufung als Rechtsgrundlagen für den Erlass der Richtlinie 2001/44/EG nicht zu. Während für den Erlass eines auf die Artikel 93 EG und 94 EG gestützten Rechtsakts Einstimmigkeit erforderlich ist, reicht für den Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage des Artikels 95 EG qualifizierte Mehrheit aus. Von den genannten Bestimmungen können also nur die Artikel 93 EG und 94 EG zu einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts durch den Rat verbunden werden.
4. Artikel 95 ist nach dem Wortlaut seines Absatzes 1 nur anwendbar, soweit im EG-Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Artikel 93 EG enthält eine spezifischere Bestimmung, wenn es um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern geht.
5. Artikel 95 Absatz 2 EG schließt insbesondere die "Bestimmungen über die Steuern" vom Anwendungsbereich dieses Artikels aus. Dieser Ausdruck ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Bestimmungen über die Steuerpflichtigen, die steuerbaren Umsätze, die Besteuerungsgrundlage sowie die Sätze der direkten und indirekten Steuern und die Befreiungen von ihnen, sondern auch diejenigen über die M...