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EuGH Urteil vom 28.06.2012 - C-7/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Humanarzneimittel. Richtlinie 2001/83/EG. Art. 77. Arzneimittelgroßhandel. Obligatorische Sondergenehmigung für Apotheker. Voraussetzungen für die Erteilung

 

Beteiligte

Caronna

Fabio Caronna

 

Tenor

1. Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass das Erfordernis einer Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln für Apotheker gilt, die als natürliche Personen nach dem nationalen Recht befugt sind, auch eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler auszuüben.

2. Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht befugt ist, auch eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler auszuüben, muss sämtlichen Anforderungen genügen, die die Antragsteller und die Inhaber einer Genehmigung für den Arzneimittelgroßhandel gemäß den Art. 79 bis 82 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2009/120 geänderten Fassung erfüllen müssen.

3. Diese Auslegung kann für sich allein, unabhängig von von einem Mitgliedstaat erlassenen Rechtsvorschriften nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Apothekers, der ohne entsprechende Genehmigung eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler ausgeübt hat, begründen oder verschärfen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Palermo (Italien) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 2011, in dem Strafverfahren gegen

Fabio Caronna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus (Berich...

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