Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerbefreiung, Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten, Progressionsvorbehalt, DBA Dänemark, Tätigkeit für einen dänischen Arbeitgeber auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe
Leitsatz (amtlich)
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Normenkette
AEUV Art. 45
Beteiligte
Petersen
Helga Petersen und Peter Petersen
Finanzamt Ludwigshafen
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.03.2011; Aktenzeichen 4 K 2249/08; EFG 2012, 131)
Tatbestand
„Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien ‐ Voraussetzungen ‐ Sitz des Arbeitgebers im Inland ‐ Versagung, wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist“
In der Rechtssache C-544/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2011, in dem Verfahren
Helga Petersen,
Peter Petersen
gegen
Finanzamt Ludwigshafen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftliche...