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EuGH Urteil vom 28.02.2013 - C-544/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerbefreiung, Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten, Progressionsvorbehalt, DBA Dänemark, Tätigkeit für einen dänischen Arbeitgeber auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe

Leitsatz (amtlich)

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Normenkette

AEUV Art. 45

Beteiligte

Petersen

Helga Petersen und Peter Petersen

Finanzamt Ludwigshafen

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.03.2011; Aktenzeichen 4 K 2249/08; EFG 2012, 131)

Tatbestand

„Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien ‐ Voraussetzungen ‐ Sitz des Arbeitgebers im Inland ‐ Versagung, wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist“

In der Rechtssache C-544/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2011, in dem Verfahren

Helga Petersen,

Peter Petersen

gegen

Finanzamt Ludwigshafen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftliche...

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