Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkodex, Einfuhrabgabenerstattung, zolltarifliche Abgabenbegünstigung, Echtheitszeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Einfuhrabgaben können nicht nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erstattet werden, wenn der Anmelder nach Annahme einer vollständigen Anmeldung durch die zuständige Zollbehörde und Überführung der angemeldeten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorlegt, aufgrund dessen, wäre es zusammen mit der Ware vorgelegt worden, für die Ware ein Anspruch auf zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte.
2. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung oder ein Erlass von Abgaben nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung oder diesen Erlass nicht erfüllt ist, steht einer Erstattung oder einem Erlass dieser Abgaben aufgrund von Artikel 239 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1676/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.
Auf einen besonderen Fall …, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer...