Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkodex, Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, Buchmäßige Erfassung der Zollschuld, Frist der Mitteilung der Zollschuld gegenüber dem Schuldner
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die nach dem 1. Januar 1994 begonnene Erhebung einer Zollschuld, die vor diesem Datum entstanden ist, sind nur die Verfahrensbestimmungen in den Artikeln 217 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften anwendbar.
2. Artikel 221 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 verlangt, dass der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben buchmäßig erfasst wird, bevor er dem Schuldner mitgeteilt wird.
3. Mit dem Ablauf der in Artikel 221 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehenen Frist verjährt, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme, der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt. Aufgrund dieser Regelung ist Artikel 221 Absatz 3 anders als Artikel 221 Absätze 1 und 2 als materielle Bestimmung anzusehen und ist daher nicht auf die Erhebung einer vor dem 1. Januar 1994 entstandenen Zollschuld anwendbar. Ist eine Zollschuld vor dem 1. Januar 1994 entstanden, so unterliegt sie nur den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld nach dem 1. Januar 1994 eingeleitet wurde.
4. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, spezifische Verfahrensregeln hinsichtlich der Form zu erlassen, in der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge dem Zollschuldner mitzuteilen sind, sofern auf diese Mitteilung innerstaatliche Verfahrensregeln von allgemeiner Geltung angewandt werden können, die eine angemessene Information des Zollschuldners gewährleisten und es diesem ermögliche...