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EuGH Urteil vom 21.12.2023 - C-667/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Gesundheitsdaten. Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Angestellten. Medizinischer Dienst der Krankenkassen, der Gesundheitsdaten seiner eigenen Mitarbeiter verarbeitet. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer solchen Verarbeitung. Haftung und Recht auf Schadenersatz. Ersatz eines immateriellen Schadens. Ausgleichsfunktion. Auswirkung des Verschuldens des Verantwortlichen

 

Normenkette

EUVO 679/2016; EUVO 679/2016 Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1-3, Art. 82 Abs. 1

 

Beteiligte

Krankenversicherung Nordrhein

ZQ

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Tenor

1.Art. 9 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme unter dem Vorbehalt, dass die betreffende Datenverarbeitung die in Buchst. h und in Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Garantien erfüllt, auf Situationen anwendbar ist, in denen eine Stelle für medizinische Begutachtung Gesundheitsdaten eines ihrer Arbeitnehmer nicht als Arbeitgeber, sondern als Medizinischer Dienst verarbeitet, um die Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers zu beurteilen.

2.Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

der für eine auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung gestützte Verarbeitung von Gesundheitsd...

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